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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkehr (B2B) der Evo-Sales GmbH - BLAUPUNKT Competence Center Car Multimedia & Foldable E-Bikes, Hameln/Germany.


§ 1 Geltungsbereich


Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, selbständigen Einzelfirmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Waren annehmen können.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen


An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 4 Preise und Zahlung

 

(1) Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Lager Hameln, bzw. Hildesheim (Robert Bosch Str. 200), oder nach individueller schriftlicher Vereinbarung ab Werk. Alle Preise gegebenenfalls zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer der Bundesrepublik Deutschland in jeweils gültiger Höhe.

 

(2) Bei einer mehrwertsteuerfreien Berechnung an Kunden im Ausland ist der Empfänger (Kunde) verpflichtet, den vollständigen Erhalt der Waren -nach Ausfuhr ins Ausland- per unterschriebenen CMR Frachtbrief oder Gelangensbestätigung der Evo-Sales GmbH schriftlich zu bestätigen.

 

(3) Die schriftliche Bestätigung muss bis zum 08. Tag des Folgemonats per Email oder Post bei uns vorliegen, andernfalls erfolgt eine Nachberechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

 

(4) Versand- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt, wenn ein Versand durch die Evo-Sales GmbH durch den Kunden gewünscht wird.

 

(5) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von uns genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

(6) Der Kaufpreis ist nach Rechnungserhalt grundsätzlich sofort netto ohne Abzüge fällig. Ausnahmen sind gemäß schriftlicher Jahresvereinbarung, bzw. schriftlichen Distributionsvertrag möglich.

 

(7) Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
Unter http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(8) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 10% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für ‚Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Lieferzeit

 

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(3) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Bestellers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

 

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

 

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

(2) Der Kunde versichert, dass die von ihm oder seinem beauftragten Transporteur ab Lager übernommenen Waren keinen Dritten zugänglich gemacht werden, bevor die Waren ins Ausland ausgeführt wurden. Andernfalls oder bei Missachtung erfolgt die Nachberechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Kunden, die er dann zu tragen hat.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Besteller aus dem Liefervertrag zustehenden Ansprüche unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelnen Waren bezahlt worden sind. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

 

(2) Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware uns schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Anteil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns diese vorher unter Bekanntgabe der Factoring Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Eine darüber hinaus bestehende Berechtigung über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen, besteht nicht. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer.

 

(3) Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe des Wechsels wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderungen in Schecks dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abzuliefern.

 

(4) Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns. Wir werden unmittelbarerer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich der Besteller und wir darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.

 

(5) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu , der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit an uns seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor der übrigen Forderung.

 

(6) Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

 

(7) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

 

§ 9 Gewährleistung

 

Sofern nicht zwischen den Parteien eine abweichende Gewährleistungsvereinbarung getroffen worden ist gilt folgendes:

 

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung Gefahrübergang. Die Fristverkürzung gilt nicht:

a) für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden;


b) soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für die Waren übernommen haben;

 

c) bei gesetzlichen Regressansprüchen, die dem Besteller im Zusammenhang mit Mängelrechten gegen uns zustehen.


d) bei Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;


(2) Als Beschaffenheit der Waren gelten nur unsere eigenen Angaben als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.
 
(3) Bei Mängeln erfolgt die Gewährleistung nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt in der Regel nach erfolglosem zweitem Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Beschaffenheit der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen des Vertrages etwas Abweichendes ergibt. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

 

§ 10 Haftungsausschluss

 

Wir haften grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften ferner auch bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, wenn dadurch eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden oder eine Garantie oder Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Wir haften ferner auch bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haften wir jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für unsere Erfüllungsgehilfen.

 

§ 11 Sonstiges

 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(2) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

 

(3) Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.


Stand: 02.11.2020

Evo-Sales GmbH

Hastenbecker Weg 33

31785 Hameln/Germany

Geschäftsführer: Matthias Wagner

Evo-Sales GmbH, Sitz: Hameln, Registergericht: Amtsgericht Hannover HRB 213460

USt.-ID-Nr.: DE 304640784

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